Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Fa. Silbernagl GmbH für die Vermietung von Maschinen, Geräten und Werkzeugen

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Verträge zur Vermietung von Baumaschinen, Geräten und Werkzeugen.

1.2 Die Mietvertragsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung. Diesen wird ausdrücklich widersprochen.

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer aktuellen Fassung auch für künftige Mietverträge zu Baumaschinen, Geräten und Werkzeugen mit demselben Mieter.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben jedoch Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hierfür ist ausschließlich ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Vermieters erforderlich.

1.5 Änderungen, Erklärungen und Anzeigen, die nach dem Anschluss des Mietvertrages des Mieters gegenüber dem Vermieter abgegeben werden bedürfen der Schriftform.

1.6 Alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend, falls nichts Abweichendes angegeben wurde.

1.7 Das Mietverhältnis beginnt mit der Unterzeichnung des Mietvertrages, der Auftragsbestätigung (Schriftlich, mündlich, per E-mal oder WhatsApp) oder Unterzeichnung des Übernahmeprotokolls.

1.7 Die Preise richten sich nach der von der Firma Silbernagl GmbH angebotenen Preise.

1.8 Die Kosten für den Transport, Aufstellung der Geräte sowie eine notwendige Endreinigung werden gesondert berechnet.

1.9 Für das Volltanken werden der Treibstoff sowie eine Pauschale von 5 € berechnet.

1.10 Für bestellte Vermietungen, die nicht mindestens 24 h vor dem vereinbarten Mietbeginn storniert wurden, werden 75 % der vereinbaren Miete (Tagessatz x Anzahl der Tage) berechnet. Transportkosten bleiben unberücksichtigt.

1. 2. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter

2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, durch den Mieter die bestellten Geräte in einwandfreien Zustand zu übergeben und dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zur Bestimmungsgemäßen Nutzung zu überlassen.

2.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich Gemäß seiner bauartbedingten Bestimmung einzusetzen, insbesondere die einschlägigen und branchenspezifischen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladungssicherung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit wie dieser übernommen wurde samt Zubehör zum vereinbarten Zeitpunkt und vereinbarten Ort in ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustand zurück zu geben (gesäubert und vollgetankt).

2.3 Der Mieter verpflichtet sich während der Mietzeit die angemieteten Geräte sach- und fachgerecht zu warten sowie die Geräte nicht aus der Hand zu geben.

2.4 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage die Verwendung sowie den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie vorab jeden beabsichtigten Wechsel der Verwendung sowie des Stand- bzw. Einsatzortes.

3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

3.1 Die Zuständigkeit der Einsetzung der Mietgeräte muss dem Vermieter ordnungsgemäß bekannt gegeben werden, damit der Vermieter für diesen Einsatz die geeigneten Mietgeräte übergeben kann.

3.2 Der Vermieter übergibt den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll getanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter.

3.3 Der Mieter übernimmt die Geräte nach Kontrolle der Funktionsfähigkeit durch den Vermieter. Bei Verzicht dieser Kontrolle durch den Mieter ist keine Haftung durch den Vermieter gegeben.

3.4 Die Handhabung der Geräte sind dem Mieter bekannt.
Allgemeine Geschäftsbedingung,

3.5 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

3.6 Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell möglichst vergleichbaren Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.

4. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes

4.1 Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten hierfür werden vom Mieter getragen.

4.2 Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

4.3 Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell vergleichbaren Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt unberücksichtigt.

4.4 Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

5. Begrenzung der Haftung durch den Vermieter

5.1 Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei

  • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;

  • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;

  • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;

  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen;

  • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

    Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

    5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegen den Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

    6. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

 

6.1 Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Sechs-Tage-Woche (Montag bis Samstag). Arbeiten an Sonn. Und Feiertagen, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.

6.2 Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

6.3 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit die Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.

6.4 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6.5 Wir übermitteln im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung an die CRIF Bürgel GmbH, Leopoldstraße 244, 80807 München.

Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der CRIFBÜRGEL dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§ 505a und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Die CRIFBÜRGEL verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der CRIFBÜRGEL können dem CRIFBÜRGEL Informationsblatt entnommen oder online unter www.crifbuergel.de/de/datenschutz eingesehen werden.

6.6 Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.

6.7 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit in Höhe von max. 15 % des Neuwerts des verliehenen Gerätes zu verlangen.

6.8 Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

6.9 Der Vermieter verpflichtet sich nach Rückgabe der Mietgegenstände und Abrechnung der Miete, die Kaution abzüglich Schäden der Geräte durch den Mieter, zurück zu erstatten.

6.10 Fälligkeit des Mietpreises und aller angefallenen weiteren Kosten ist bei ordnungsgemäßer Retournierung der Geräte gegeben.

7. Stilllegeklausel

7.1 Ruhen die Arbeiten, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. ungünstige Witterung wie z.B. Frost, Hochwasser sowie Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.

7.2 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.

7.3 Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %.

7.4 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

8. Unterhaltspflicht des Mieters

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8.1 Der Mieter ist verpflichtet,

a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;

b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;

c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.

8.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

8.3 Allfällige Schäden aufgrund der Vermietung sind vom Mieter zu tragen.

9. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal

9.1 Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

10. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

10.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).

10.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen sowie der evtl. mit gemieteten Anbaugeräten in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

10.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; Ziff. 8.1 b) und c) gelten entsprechend.

10.4 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

10.5 Bei Rückgabe wird bei Anwesenheit des Mieters die Geräte vom Vermieter überprüft. Ist der Mieter bei der Überprüfung (z.B. wenn die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit des Vermieters erfolgte) nicht anwesend, ist der Vermieter berechtigt allfällige Schäden unverzüglich und nachträglich bekannt zu geben.

11. Verletzung der Unterhaltspflicht

11.1 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.

11.2 Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

11.3 Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziff. 10.4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

12. Weitere Pflichten des Mieters

12.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.

12.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare schriftliche Mitteilung zu benachrichtigen.

12.3 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.

12.4 Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.

12.5 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 12.1. bis 12.4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

13. Kündigung

13.1 Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner unkündbar.

13.2 Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen. Jeder weitere Tag über die vereinbarte Mietzeit hinaus, an dem sich der Mietgegenstand im Besitz des Mieters befindet, gilt als zusätzlicher und damit zahlungspflichtiger Miettag. Die Tagesmiete beträgt 120 % der bis dahin durchschnittlichen vereinbarten Tagesmiete, soweit keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.

13.3 Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist

  • einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag

  • zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche

  • eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat

    vereinbart ist.

    13.4 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen

    a) im Falle von Ziff. 6.5;

    b) wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet ist;

    c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;

    d) in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 8.1.

    13.5 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

    14. Verlust des Mietgegenstandes

    Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziff. 10.3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz in Höhe der anfallenden Kosten für die Wiederbeschaffung verpflichtet.

    15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

    Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtstand ist das Amtsgericht Fürstenfeldbruck oder das nächstgelegene, zuständige Landgericht.

    Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters.